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§1 Name,
Sitz, Vereinsjahr
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1. |
Der Verein
führt den Namen:
Werbe- und
Interessengemeinschaft Bergheim e.V
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2. |
Der
Sitz des Vereins ist Bergheim. |
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3. |
Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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4. |
Der Verein
ist Rechtsnachfolger des nicht eingetragenen Vereins
gleichen Namens. |
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5. |
Der
Verein ist eingetragen in das Vereinsregister
unter der Nummer 392. |
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6. |
Der Verein
ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
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§2 Zweck des
Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, unter Einbeziehung aller
an der Entwicklung der Stadt Bergheim Interessierten und
Beteiligten die Attraktivität der Stadt Bergheim als
Einkaufs- und Beschäftigungsstadt
zu erhalten und durch projektbezogene Maßnahmen zu
steigern.
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1. |
Realisierung
gezielter Werbe- und Imagemaßnahmen zur
Stärkung des Standortes Bergheim in seiner
Bedeutung als Mittelstandszentrum. |
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2. |
Planung
und Durchführung themenorientierter Events
zur
Förderung des städtischen Handels (Erlebniseinkauf). |
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3. |
Beratende
Mitarbeit innerhalb der Gremien der Stadt Bergheim
bei
der Planung und Umsetzung von Stadterneuerungsmaßnahmen. |
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4. |
Darüber
hinaus vertritt der Verein die gemeinsamen Interessen
aller seiner Mitglieder an geeigneten Stellen. |
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5. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein hat keine wirtschaftlichen,
d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke. |
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
Mitglieder
des Vereins können natürliche Personen,
juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts, Gesellschaften
des Privat- und Handelsrechts, Vereine und sonstige
Vereinigungen werden. |
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2. |
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet ist. |
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3. |
Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des
Antrages bedarf es keiner Begründung. Der
Vorstandsbeschluss ist unanfechtbar. |
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§4 Mitglieder
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1. |
.Die Rechte
der Mitglieder sind:
- Stimmabgabe bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
- Aktives und passives Wahlrecht für den
Vorstand und für die Taskforce
- Gebührenfreie Nutzung von Außenflächen
im Rahmen der vom Verein veranstalteten Events |
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§6 Beiträge
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1. |
Alle
Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.
Sämtliche Beiträge dienen zur Deckung
der Kosten des Vereins und sind ausschließlich
zur Erfüllung des Vereinszweck lt. §2
zu verwenden. |
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2. |
Die
Höhe der Beiträge für die Mitglieder
sowie die Höhe der Aufnahmegebühren
werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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3. |
Zusätzliche
Aktionsumlagen zur Finanzierung der Werbe- und
Imagemassnahmen und der Events werden von den
Mitgliedern der
Mitgliederversammlung beschlossen.
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4. |
Beiträge
und Aktionsumlagen sollten grundsätzlich
im Lastschriftverfahren durch Bankeinzug von
allen Mitgliedern eingezogen werden. |
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5. |
Beiträge
sind Jahresbeiträge und werden im Monat
des Beitritts
im voraus fällig. |
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§7 Organe des Vereins
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1. |
Die
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Taskforce. |
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§8 Die Mitgliederversammlung
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1. |
Mindestens
zweimal jährlich, und zwar jeweils im 1.
und 3. Quartal
des Vereinsjahres, finden ordentliche Mitgliederversammlungen
statt, zu denen alle Mitglieder eingeladen werden. |
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2. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn
mindestens zwei
Vorstandsmitglieder oder der zehnte Teil der
Mitglieder des
Vereins dies schriftlich mit einer Frist von
2 Wochen verlangen. |
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3. |
Anträge
der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor den
ordentlichen Mitgliederversammlun-gen dem Vorstand
schriftlich
einzureichen. |
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4. |
Die
Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen
schriftlich,
unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist
von 2 Wochen
eingehen. |
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5. |
Jede
ordnungs- und satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
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6. |
Die
in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von einem
Vorstandsmitglied und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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7. |
Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Taskforce
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresfinanzplanung
(SOLL)
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes
(IST)
- Beschlussfassung über die Eventplanung
- Beschlussfassung über die Einrichtung
verkaufsoffener Sonntage
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beiträge und
Aktionsumlagen
- Beschlussfassung über Auflösung
des Vereins |
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8. |
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse,
mit Ausnahme
der Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins
mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung
des Stimmrechts
ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung, ungültige
Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. |
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9. |
An den
Mitgliederversammlungen können auch Nichtmitglieder
teilnehmen. |
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§9 Der Vorstand
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1. |
Der
Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedern. Diese sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer(in). |
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2. |
Bei längerer
Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes (z.B.
Krankheit, Urlaub) wird dieses Mitglied vertreten
durch den
Sprecher der Taskforce. |
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3. |
Die
Verbindung von Geschäftsführer und
einem anderen Vorstandsamt ist zulässig. |
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4. |
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit
aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder
die Geschäfte des Vereins
bis zur nächsten Mitgliederversammlung
weiter.
Die Mitgliederversammlung wählt dann ein
neues
Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden
Amtszeit. |
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5. |
Die
Verteilung der Geschäfte innerhalb des
Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Entscheidung
und erstellt hierzu eine Geschäftsordnung. |
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6. |
Vorstandsmitglieder
im Sinne §26 BGB sind die unter Ziffer
1 genannten. Je zwei von ihnen vertreten den
Verein
gemeinschaftlich. |
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7. |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer
von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im
Amt. |
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8. |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder
anwesend sind. An den Sitzungen
des Vorstandes nimmt der Sprecher der Taskforce
teil. |
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9. |
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme,
eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der
Vorsitzenden.Der Sprecher der Taskforce als
Vertreter eines
Vorstandsmitgliedes hat nur dann aktiver Stimmrecht,
wenn eines
der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder nicht
anwesend ist. |
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10. |
Die
Empfehlungen und Beschlüsse der Taskforce
dienen dem Vorstand als Entscheidungsgrundlagen. |
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11. |
Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. |
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§9 Die Taskforce
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1. |
Die
Taskforce besteht aus 5 Mitgliedern, die 1 Mitglied
zum Sprecher wählen. |
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2. |
Der Sprecher
der Taskforce nimmt an den Sitzungen des Vorstandes
teil. Im Falle einer Abwesenheit eines der unter
§9, Ziffer 1 genannten Vorstands-mitglieder
übt der Sprecher der Taskforce die Vertretung
dieses Vorstandsmitgliedes aus und ist
in der Vorstandsitzung stimmberechtigt. |
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3. |
Der
Sprecher der Taskforce ist nicht Vorstandsmitglied
nach §26 BGB. |
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4. |
Die
Taskforce erarbeitet Konzepte zur Umsetzung
der Werbe- und Imagemaßnahmen, plant die
Events und deren Durchführung und legt
seine Planungsergebnisse dem Vorstand vor. Die
Taskforce fasst die Beschlüsse und Empfehlungen
an den Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. |
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5. |
Nach
Genehmigung der Einzelmaßnahmen durch
den Vorstand, ggf. durch die Mitgliederversammlung
verwaltet die Taskforce die vom Vorstand zugeteilten
Eventbudgets.
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6. |
Die
Mitglieder der Taskforce werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 12 Monaten gewählt.
Der Vorstand kann zusätzliche Mitglieder
berufen. |
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7. |
Bei
den Sitzungen der Taskforce muss mindestens
ein
Vorstandsmitglied anwesend sein. Vorstandssitzungen
und Sitzungen der Taskforce können gemeinsam
stattfinden. |
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8. |
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
anwesenden Vorstandsmitgliedes. |
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9. |
Alle
von der Taskforce durchzuführenden Maßnahmen
mit wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen
(Zusagen,
Angebote, Verträge, Aufträge, usw.)
sind durch
Vorstandsbeschluss im einzelnen zu genehmigen
und zu protokollieren. |
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. |
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung
der juristischen
Person, Ausschluss, Aus-tritt aus dem Verein
oder Streichung aus
der Mitgliederliste. |
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2. |
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem
Vorstand im Sinne des § 39 BGB. Der Austritt
kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten einzuhalten ist. |
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3. |
Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des
Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. |
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4. |
Eine
Streichung aus der Mitgliederliste (Ausschluss)
durch den
Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen
oder Umlagen
in Rückstand ist. |
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5. |
Bei
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein –
egal aus welchem
Grund – besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
bereits gezahlter
Beiträge und Aktionsumlagen. Es besteht
auch kein Anspruch auf
Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen. |
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6. |
Der
Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust
jeden Anspruchs
gegenüber dem Verein zur Folge. |
§11 Satzungsänderung
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1. |
Satzungsänderungen
sind nur möglich durch entsprechenden
Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu
ist die Zustimmung
von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich. |
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2. |
Satzungsänderungen,
die auf Antrag des Finanzamtes oder auf
behördliche Veranlassung zu erfolgen haben,
werden vom
Vorstand beschlossen. Sie sind bei der nächsten
Mitgliederversammlung bekanntzugeben. |
§12 Auflösung des
Vereins
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1. |
Ein
Beschluss zur Auflösung des Vereins kann
nur in einer, zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
gefasst
werden. |
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2. |
Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens
zwei
Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese
Voraussetzung nicht
erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens
drei, spätestens
acht Wochen nach der ersten einberufen werden,
die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig
ist. |
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3. |
Der
Beschluss über die Auflösung bedarf
einer Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder. |
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4. |
Im Falle
der Auflösung des Vereins ist über
das Vermögen des
Vereins ein Beschluss der Mitgliederversammlung
notwendig.
Dieser Nutznießer darf das Vereinsvermögen
nur im Sinne der
Vereinssatzung verwenden. |
§13 Inkrafttreten
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Die
Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung
in
Kraft |
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Bergheim, den 13.03.2008
Dr. Volker Drexler – 1. Vorsitzender
Reiner Wirtz - 2. Vorsitzender
Heribert Schlüter - Geschäftsführer
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