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SATZUNG IN DER FASSUNG VOM 13.03.2008[zurück]

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1.

Der Verein führt den Namen:
Werbe- und Interessengemeinschaft Bergheim e.V

2. Der Sitz des Vereins ist Bergheim.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Rechtsnachfolger des nicht eingetragenen Vereins gleichen Namens.
5. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer 392.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, unter Einbeziehung aller an der Entwicklung der Stadt Bergheim Interessierten und Beteiligten die Attraktivität der Stadt Bergheim als Einkaufs- und Beschäftigungsstadt
zu erhalten und durch projektbezogene Maßnahmen zu steigern.

1. Realisierung gezielter Werbe- und Imagemaßnahmen zur Stärkung des Standortes Bergheim in seiner Bedeutung als Mittelstandszentrum.
2. Planung und Durchführung themenorientierter Events zur
Förderung des städtischen Handels (Erlebniseinkauf).
3. Beratende Mitarbeit innerhalb der Gremien der Stadt Bergheim bei
der Planung und Umsetzung von Stadterneuerungsmaßnahmen.
4. Darüber hinaus vertritt der Verein die gemeinsamen Interessen
aller seiner Mitglieder an geeigneten Stellen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat keine wirtschaftlichen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften
des Privat- und Handelsrechts, Vereine und sonstige Vereinigungen werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung. Der Vorstandsbeschluss ist unanfechtbar.

§4 Mitglieder

1. .Die Rechte der Mitglieder sind:
- Stimmabgabe bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
- Aktives und passives Wahlrecht für den Vorstand und für die Taskforce
- Gebührenfreie Nutzung von Außenflächen im Rahmen der vom Verein veranstalteten Events

§6 Beiträge

1.

Alle Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Sämtliche Beiträge dienen zur Deckung der Kosten des Vereins und sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweck lt. §2 zu verwenden.

2.

Die Höhe der Beiträge für die Mitglieder sowie die Höhe der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3.

Zusätzliche Aktionsumlagen zur Finanzierung der Werbe- und
Imagemassnahmen und der Events werden von den Mitgliedern der
Mitgliederversammlung beschlossen.

4.

Beiträge und Aktionsumlagen sollten grundsätzlich im Lastschriftverfahren durch Bankeinzug von allen Mitgliedern eingezogen werden.

5.

Beiträge sind Jahresbeiträge und werden im Monat des Beitritts
im voraus fällig.

§7 Organe des Vereins

1.

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Taskforce.

§8 Die Mitgliederversammlung

1.

Mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils im 1. und 3. Quartal
des Vereinsjahres, finden ordentliche Mitgliederversammlungen
statt, zu denen alle Mitglieder eingeladen werden.

2.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder oder der zehnte Teil der Mitglieder des
Vereins dies schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen verlangen.

3.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor den
ordentlichen Mitgliederversammlun-gen dem Vorstand schriftlich
einzureichen.

4.

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich,
unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 2 Wochen
eingehen.

5.

Jede ordnungs- und satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von einem Vorstandsmitglied und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Taskforce
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresfinanzplanung (SOLL)
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes
(IST)
- Beschlussfassung über die Eventplanung
- Beschlussfassung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonntage
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beiträge und Aktionsumlagen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

8.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme
der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige
Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.

An den Mitgliederversammlungen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.

§9 Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Diese sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer(in).

2.

Bei längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes (z.B.
Krankheit, Urlaub) wird dieses Mitglied vertreten durch den
Sprecher der Taskforce.

3.

Die Verbindung von Geschäftsführer und einem anderen Vorstandsamt ist zulässig.

4.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins
bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
Die Mitgliederversammlung wählt dann ein neues
Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.

5.

Die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Entscheidung und erstellt hierzu eine Geschäftsordnung.

6.

Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB sind die unter Ziffer 1 genannten. Je zwei von ihnen vertreten den Verein
gemeinschaftlich.

7.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

8.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder anwesend sind. An den Sitzungen
des Vorstandes nimmt der Sprecher der Taskforce teil.

9.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme,
eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.Der Sprecher der Taskforce als Vertreter eines
Vorstandsmitgliedes hat nur dann aktiver Stimmrecht, wenn eines
der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder nicht anwesend ist.

10.

Die Empfehlungen und Beschlüsse der Taskforce dienen dem Vorstand als Entscheidungsgrundlagen.

11.

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§9 Die Taskforce

1.

Die Taskforce besteht aus 5 Mitgliedern, die 1 Mitglied zum Sprecher wählen.

2.

Der Sprecher der Taskforce nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Im Falle einer Abwesenheit eines der unter §9, Ziffer 1 genannten Vorstands-mitglieder übt der Sprecher der Taskforce die Vertretung dieses Vorstandsmitgliedes aus und ist
in der Vorstandsitzung stimmberechtigt.

3.

Der Sprecher der Taskforce ist nicht Vorstandsmitglied nach §26 BGB.

4.

Die Taskforce erarbeitet Konzepte zur Umsetzung der Werbe- und Imagemaßnahmen, plant die Events und deren Durchführung und legt seine Planungsergebnisse dem Vorstand vor. Die Taskforce fasst die Beschlüsse und Empfehlungen an den Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.

Nach Genehmigung der Einzelmaßnahmen durch den Vorstand, ggf. durch die Mitgliederversammlung verwaltet die Taskforce die vom Vorstand zugeteilten Eventbudgets.

6.

Die Mitglieder der Taskforce werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Der Vorstand kann zusätzliche Mitglieder berufen.

7.

Bei den Sitzungen der Taskforce muss mindestens ein
Vorstandsmitglied anwesend sein. Vorstandssitzungen und Sitzungen der Taskforce können gemeinsam stattfinden.

8.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des anwesenden Vorstandsmitgliedes.

9.

Alle von der Taskforce durchzuführenden Maßnahmen mit wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen (Zusagen,
Angebote, Verträge, Aufträge, usw.) sind durch
Vorstandsbeschluss im einzelnen zu genehmigen und zu protokollieren.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen
Person, Ausschluss, Aus-tritt aus dem Verein oder Streichung aus
der Mitgliederliste.

2.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand im Sinne des § 39 BGB. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten einzuhalten ist.

3.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden.

4.

Eine Streichung aus der Mitgliederliste (Ausschluss) durch den
Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen
in Rückstand ist.

5.

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein – egal aus welchem
Grund – besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter
Beiträge und Aktionsumlagen. Es besteht auch kein Anspruch auf
Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.

6.

Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs
gegenüber dem Verein zur Folge.

§11 Satzungsänderung

1.

Satzungsänderungen sind nur möglich durch entsprechenden
Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist die Zustimmung
von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.

2.

Satzungsänderungen, die auf Antrag des Finanzamtes oder auf
behördliche Veranlassung zu erfolgen haben, werden vom
Vorstand beschlossen. Sie sind bei der nächsten
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§12 Auflösung des Vereins

1.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst
werden.

2.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens
acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.

3.

Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder.

4.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist über das Vermögen des
Vereins ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
Dieser Nutznießer darf das Vereinsvermögen nur im Sinne der
Vereinssatzung verwenden.

§13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in
Kraft

Bergheim, den 13.03.2008

Dr. Volker Drexler – 1. Vorsitzender
Reiner Wirtz - 2. Vorsitzender
Heribert Schlüter - Geschäftsführer

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