W.I.G. – WERBE- und INTERESSENGEMEINSCHAFT BERGHEIM e.V.
Fassung vom 12. April 2016

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Werbe- und Interessengemeinschaft Bergheim e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Bergheim.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Rechtsnachfolger des nicht eingetragenen Vereins gleichen Namens.
5. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und der Nummer 392.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, unter Einbeziehung aller an der Entwicklung der Stadt Bergheim Interessierten und Beteiligten die Attraktivität der Stadt Bergheim als Einkaufs- und Beschäftigungsstadt zu erhalten und durch projektbezogene Maßnahmen zu steigern.
2. Realisierung gezielter Werbe- und Imagemaßnahmen Stärkung des Standortes Bergheim in seiner Bedeutung als Mittelstandszentrum.
3. Planung und Durchführung themenorientierter Events zur Förderung des städtischen Handels (Erlebniseinkauf).
4. Beratende Mitarbeit innerhalb der Gremien der Stadt Bergheim bei der Planung und Umsetzung von Stadterneuerungsmaßnahmen.
5. Darüber hinaus vertritt der Verein die gemeinsamen Interessen aller seiner Mitglieder an geeigneten Stellen.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat keine wirtschaftlichen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Vereine und sonstige Vereinigungen werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung. Der Vorstandsbeschluss ist unanfechtbar.

§ 4 Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind
– Stimmabgabe bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
– aktives und passives Wahlrecht für den Vorstand
– gebührenfreie Nutzung von Außenflächen im Rahmen der vom Verein veranstalteten
Events, wenn ein Zusatzbeitrag entrichtet wird.

§ 5 Beiträge

1. Alle Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Sämtliche Beiträge dienen zur Deckung der Kosten des Vereins und sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks lt. § 2 zu verwenden.
2. Die Höhe der Beiträge für die Mitglieder sowie die Höhe der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Zusätzliche Aktionsumlagen zur Finanzierung der Werbe- und Imagemaßnahmen und der Events werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Beiträge und Aktionsumlagen sollten grundsätzlich von den Mitgliedern auf das Konto der WIG e.V. überwiesen werden. Abweichungen hiervon kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.
6. Beiträge sind Jahresbeiträge, sie sind zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig. Abweichungen hiervon kann der Vorstand auf Antrag genehmigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens zweimal jährlich, und zwar jeweils im 1. und 3. Quartal des Vereinsjahres, finden ordentliche Mitgliederversammlungen statt, zu denen alle Mitglieder eingeladen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen verlangen.
3. Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor den ordentlichen Mitgliederversammlungen dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingehen.

5. Jede ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Wahl des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Eventplanung
– Beschlussfassung über die Einrichtung verkaufsoffener Sonntage
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über Beiträge und Aktionsumlagen
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
9. An den Mitgliederversammlungen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Diese sind:
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 2. Vorsitzende
– der/die Geschäftsführer(in).
2. Bei längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes (Krankheit, Urlaub) wird dieses Mitglied vertreten durch ein anderes Vorstandsmitglied.
3. Die Verbindung von Geschäftsführer und einem anderen Vorstandsamt ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.
5. Die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Entscheidung und erstellt hierzu eine Geschäftsordnung.
6. Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB sind die unter Ziffer 1. genannten. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter Ziffer 1. genannten Mitglieder anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder Streichung aus der Mitgliederliste.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 39 BGB. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Eine Streichung aus der Mitgliederliste (Ausschluss) durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Rückstand ist.
5. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein – egal aus welchem Grund – besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge und Aktionsumlagen. Es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.
6. Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge.

§ 11 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen sind nur möglich durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die auf Antrag des Finanzamtes oder auf behördliche Veranlassung zu erfolgen haben, werden vom Vorstand beschlossen. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist über das Vermögen des Vereins ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Dieser Nutznießer darf das Vereinsvermögen nur im Sinne der Vereinssatzung verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft

Bergheim, den 12. April 2016

Der Vorstand
1. Petra Beging – 1. Vorsitzender
2. Carina Weil – 2. Vorsitzender
3. Thomas Engelhard – Geschäftsführer